LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2019
5 Sa 291/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1153/16

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 291/18

DRsp Nr. 2019/5560

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

1. Es stellt eine erhebliche Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten dar, wenn ein Arbeitnehmer sein Dienstfahrzeug unbefugt für private Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle benutzt. Dies rechtfertigt ohne vorangegangene Abmahnung jedoch nicht die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Die Erfolgsaussicht einer Abmahnung lässt sich nicht mit dem Argument verneinen, dass der Arbeitnehmer durch die Abmahnung eines Arbeitskollegen ausreichend gewarnt worden sei.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. März 2017, Az. 1 Ca 1153/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, Az. 2 AZN 201/17, zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten - nach teilweiser Zurückverweisung noch - über die Wirksamkeit einer umgedeuteten ordentlichen Kündigung.