Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05. Dezember 2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Ort der Beschäftigung des Klägers und einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlender Zuweisung von Rufbereitschaftsdiensten.
Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. April 2001 als Anästhesiepfleger in deren Krankenhaus in M. zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.223,57 EUR beschäftigt.
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