LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2019
8 Sa 28/19
Normen:
AVR § 9; BGB § 315; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 769/18

Wirksamkeit einer Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 28/19

DRsp Nr. 2020/3335

Wirksamkeit einer Versetzung

1. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung. 2. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gem. § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB. 3. Auch wenn ein Arbeitnehmer während der langen Betriebszugehörigkeit nie versetzt worden ist, darf er nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber wolle auch in Zukunft von seiner Versetzungsbefugnis keinen Gebrauch machen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05. Dezember 2018 - 4 Ca 769/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR § 9; BGB § 315; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ort der Beschäftigung des Klägers und einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlender Zuweisung von Rufbereitschaftsdiensten.

Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. April 2001 als Anästhesiepfleger in deren Krankenhaus in M. zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.223,57 EUR beschäftigt.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.