LAG Köln - Urteil vom 31.01.2020
4 Sa 322/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 275;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2401/18

Wirksamkeit einer Versetzung kraft DirektionsrechtUnmöglichkeit der BeschäftigungspflichtGleichwertigkeit zugewiesener Tätigkeit trotz Wegfall von BefugnissenBesonderes Gewicht des Direktionsrechts bei unternehmerischer Entscheidung

LAG Köln, Urteil vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 322/19

DRsp Nr. 2021/18897

Wirksamkeit einer Versetzung kraft Direktionsrecht Unmöglichkeit der Beschäftigungspflicht Gleichwertigkeit zugewiesener Tätigkeit trotz Wegfall von Befugnissen Besonderes Gewicht des Direktionsrechts bei unternehmerischer Entscheidung

Einzelfall zur Wirksamkeit einer Versetzung kraft Direktionsrecht und der Frage, ob die zugewiesene Tätigkeit trotz Wegfalls disziplinarischer Führungsbefugnisse gleichwertig ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.05.2019 (3 Ca 2401/18) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 275;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie über die Beschäftigung der Klägerin auf ihrem früheren Arbeitsplatz bzw. einem gleichwertigen Arbeitsplatz.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen im Konzern D P D G . Sie ist mit der direkten und schnellstmöglichen Bearbeitung von Kundenaufträgen im Bereich des Response- und Direktmarketings mit nachfolgenden Kommunikationsdienstleistungen befasst. Sie betreibt die Geschäftsfelder Adress- und Datenmanagement. Bei der Beklagten ist am Standort T ein Betriebsrat gebildet.

1. 2. 3. 1. a) b) c) 2. 1. 2.