BGH - Urteil vom 10.01.2019
III ZR 109/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 12;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 239
BB 2019, 400
DB 2019, 422
DZWIR 2019, 200
MDR 2019, 301
NJW-RR 2019, 428
VersR 2019, 1081
WM 2019, 304
ZIP 2019, 376
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 97/15
OLG Celle, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 98/16

Wirksamkeit einer vorformulierten Bestätigung des Anlegers zur Kenntnisnahme des Risikohinweises in einem Emissionsprospekt; Anforderungen an eine Empfangsbekenntnis im Sinne von § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB; Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen III ZR 109/17

DRsp Nr. 2019/2102

Wirksamkeit einer vorformulierten Bestätigung des Anlegers zur Kenntnisnahme des Risikohinweises in einem Emissionsprospekt; Anforderungen an eine Empfangsbekenntnis im Sinne von § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB; Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung

a) Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gemäß § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchstabe b BGB unwirksam. Hierin liegt eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich.b) Ein Empfangsbekenntnis im Sinne von § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB muss getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden und darf keine weiteren Erklärungen umfassen.c) Die Frage, ob der Anleger genügend Zeit hatte, um einen ihm zur Information unter anderem über die Risiken des Investments zur Verfügung gestellten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Regelfrist gibt es nicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung wegen der Anträge zu Nr. 3 a) bis d) (betreffend die Beteiligung an der S. GmbH & Co. KG) zurückgewiesen worden ist.