LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.08.2019
7 Sa 6/19
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2780/17

Wirksamkeit einer vorformulierten Rückzahlungsklausel in einer Vereinbarung über ein Training on the Job

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 6/19

DRsp Nr. 2020/721

Wirksamkeit einer vorformulierten Rückzahlungsklausel in einer Vereinbarung über ein "Training on the Job"

Zwar benachteiligen Rückzahlungsabreden für vom Arbeitgeber verauslagte Aus- und Fortbildungskosten einen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt jedoch darin, dass eine Rückzahlung für den Fall vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass danach differenziert wird, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers stammt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2018, Az. 9 Ca 2780/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Restvergütung für die Monate Mai 2017, Juni 2017 und Juli 2017 sowie die von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Rückzahlung von Ausbildungskosten (Studiengebühren).

Die Klägerin absolvierte an der X. Fachhochschule GmbH ein duales Studium. Zwecks Ausbildung bei der Beklagten haben die Parteien unter dem 11. Oktober 2015 eine "Training-on-the-Job"-Vereinbarung getroffen. In dieser heißt es auszugsweise:

1. 2. 3.