OLG Dresden - Beschluss vom 17.08.2020
4 U 1403/20
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1490
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 502/20

Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung in einem VersicherungsscheinHinreichende drucktechnische HervorhebungBelehrung über einen Fristbeginn

OLG Dresden, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 1403/20

DRsp Nr. 2020/13595

Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung in einem Versicherungsschein Hinreichende drucktechnische Hervorhebung Belehrung über einen Fristbeginn

1. Eine Widerspruchsbelehrung, die sich auf der letzten von lediglich zwei Seiten eines Versicherungsscheins befindet und als einziger Abschnitt fettgedruckt ist, ist hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. 2. Die Belehrung "... Der Lauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die vorliegenden Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen", ist inhaltlich zutreffend, vermittelt insbesondere nicht den Eindruck, die Widerspruchfrist habe bereits am Tag des Zugangs begonnen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt den Streitwert auf 18.585,34 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe: