LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2019
10 Sa 1139/18
Normen:
BGB § 117; BGB § 611; BGB § 611a;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 8
LAGE BGB 2002 § 611a n.F. Nr. 7
NZA-RR 2020, 14
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 979/18

Wirksamkeit eines als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrages, der eine Dienstpflicht als Entgelt für eine zu leistende Zahlung nicht vorsieht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 1139/18

DRsp Nr. 2019/15635

Wirksamkeit eines als „Arbeitsvertrag“ bezeichneten Vertrages, der eine Dienstpflicht als Entgelt für eine zu leistende Zahlung nicht vorsieht

1. Eine Vereinbarung, wonach die eine Partei eine Zahlung zu leisten hat, für die die andere Partei nach ausdrücklicher Vereinbarung gerade keine Leistung erbringen muss, ist kein Austauschvertrag und damit auch kein Dienstvertag und kein Arbeitsvertrag. Schließen die Vertragsparteien den bewusst und gewollt auf die Vereinbarung einer solch einseitigen Leistungsverpflichtung gerichteten Vertrag gleichwohl unter der Bezeichnung "Arbeitsvertrag" ab, so handelt es sich um ein Scheingeschäft, das gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist.