BGH - Urteil vom 15.05.2018
XI ZR 199/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 94/15
OLG Stuttgart, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 145/15

Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs von auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen; Prüfung des Ablaufs der Widerrufsfrist

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen XI ZR 199/16

DRsp Nr. 2018/8986

Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs von auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen; Prüfung des Ablaufs der Widerrufsfrist

Mit der Wendung "der schriftliche Vertragsantrag" wird nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragserklärung des Verbrauchers ist. Für den durch objektive Auslegung ermittelten Belehrungsfehler ist nur entscheidend, ob die Belehrung durch die missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.

Die Parteien schlossen am 29. Juli 2009 in einer Filiale der Beklagten drei Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 1.200.000 € zu einem bis zum 30. Juli 2024 bzw. bis zum 30. Juni 2019 festgeschriebenen Nominalzins von 4,99% bzw. 4,05% p.a.