BSG - Urteil vom 17.05.1989
10 RKg 16/88
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 ; SGB X § 54 Abs. 1 ; BGB § 779 Abs. 1, § 134, § 138 ;

Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs

BSG, Urteil vom 17.05.1989 - Aktenzeichen 10 RKg 16/88

DRsp Nr. 1999/6746

Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs

1. Wenn sich die beklagte Behörde verpflichtet, bei einem bestimmten Ausgang eines Parallelverfahrens erneut über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden, so ist ein gerichtlicher Vergleich auch dann wirksam. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 ; SGB X § 54 Abs. 1 ; BGB § 779 Abs. 1, § 134, § 138 ;