BSG - Urteil vom 13.07.2023
B 8 SO 15/22 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB XII § 93; SGB X § 31; SGB X § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 119/20
SG München, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 563/16

Wirksamkeit Überleitungsanzeige SozialleistungsträgerErmessensausübung bezüglich ÜberleitungsanzeigeVollstreckung aus notarieller Urkunde

BSG, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 15/22 R

DRsp Nr. 2023/16624

Wirksamkeit Überleitungsanzeige Sozialleistungsträger Ermessensausübung bezüglich Überleitungsanzeige Vollstreckung aus notarieller Urkunde

Die regelnde Wirkung einer Überleitungsanzeige bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Beteiligten nachfolgend über Bestehen und Höhe der übergeleiteten Forderung sowie die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs geeinigt haben. Die Überleitungsanzeige bleibt Voraussetzung für eine Vollstreckung der Forderung.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB XII § 93; SGB X § 31; SGB X § 53 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich eine Überleitungsanzeige nach § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) mit Abschluss eines Vergleichs erledigt hat und der nachfolgende Widerspruchsbescheid rechtswidrig war.