OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2019
24 U 220/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 779; BGB § 781;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3/18

Wirkung einer Vergleichsvereinbarung zwischen einer Rechtsanwaltssozietät und einer Erbengemeinschaft über die Höhe des Anwaltshonorars

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 24 U 220/18

DRsp Nr. 2022/9662

Wirkung einer Vergleichsvereinbarung zwischen einer Rechtsanwaltssozietät und einer Erbengemeinschaft über die Höhe des Anwaltshonorars

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das am 4. Oktober 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 3. wird gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 1. und 2. verurteilt, an die Klägerin EUR 6.835,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.396,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.396,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 14,5 % die Klägerin, zu 71 % die Beklagten zu 1., 2. und 3. in gesamtschuldnerischer Haftung und zu weiteren 7,25 % jeweils die Beklagten zu 1. und 2.. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 17 % die Klägerin und zu 83 % die Beklagte zu 3..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;