LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2019
11 Sa 1573/19
Normen:
HGB § 74c Abs. 1 S. 1; HGB § 75a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 17012/18

Wirkungslosigkeit eines Verzichts auf Karenzentschädigung nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesKeine Anrechnung von Altersrente auf KarenzentschädigungUnerheblichkeit des Grundes für Karenz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 1573/19

DRsp Nr. 2020/3034

Wirkungslosigkeit eines Verzichts auf Karenzentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Keine Anrechnung von Altersrente auf Karenzentschädigung Unerheblichkeit des Grundes für Karenz

Ein Wettbewerbsverbot ist auch bei einem bloßen Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften rechtmäßig. Eine vertragliche Ausschlussklausel muss hinreichend deutlich enthalten, dass damit auf die Karenzentschädigung mit verzichtet werden soll.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Juli 2019 - 54 Ca 17012/18 - abgeändert und der Beklagten verurteilt, an die Klägerin 48.816,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 12.204,- Euro seit dem 9. Oktober 2018, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. November 2018, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 3. Dezember 2018, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 2. Januar 2019, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. Februar 2019, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. März 2019, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. April 2019, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 2. Mai 2019, auf weitere 4.068,- Euro seit dem 3. Juni 2019 und auf weitere 4.068,- Euro seit dem 1. Juli 2019 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 74c Abs. 1 S. 1; HGB § 75a;

Tatbestand: