LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2020
26 Ta (Kost) 6108/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 2729/20

Wirtschaftliche Identität von Bestands- und Zahlungsstreitigkeit bei wechselseitiger AbhängigkeitHöherer Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände maßgebend

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6108/20

DRsp Nr. 2020/18061

Wirtschaftliche Identität von Bestands- und Zahlungsstreitigkeit bei wechselseitiger Abhängigkeit Höherer Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände maßgebend

1. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und macht sie zudem im Wege der objektiven Klagehäufung Ansprüche auf Vergütungsbestandteile geltend, deren Bestand von dem streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt wirtschaftliche Identität zwischen der Bestandsstreitigkeit und dem Streit über die Annahmeverzugsvergütung. 2. Der Leistungsantrag betrifft die wirtschaftliche Folge des Feststellungsantrags, was einer Wertaddition entgegensteht (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG); entscheidend ist der Wert des höheren Betrags (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 1. Februar 2019 - 17 Ta (Kost) 6143/18, zu 1. der Gründe mwN; 9. November 2020 - 26 Ta (Kost) 6086/20, zu II 1 a der Gründe).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 2020 - 38 Ca 2729/20 - abgeändert und der Gesamtgegenstandswert auf 5.833 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9;

Gründe:

I.