BAG - Urteil vom 12.12.2017
3 AZR 305/16
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; EGBGB a.F. Art. 27 Abs. 1 S. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 2 Hs. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; EuGVVO vom 22.12.2000 Art. 4; EuGVVO vom 22.12.2000 Art. 18 Abs. 2; EuGVVO vom 22.12.2000 Art. 19 Nr. 1; GVG § 184 S. 1; ZPO § 142 Abs. 3; ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 122
AuR 2018, 306
BAGE 161, 142
BB 2018, 1203
BB 2019, 59
EzA BetrAVG § 16 Nr. 82
EzA-SD 2018, 10
MDR 2018, 945
ZIP 2018, 1094
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1618/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8683/13

Wirtschaftliche Lage des konzernzugehörigen Arbeitgebers bei Prüfung der Betriebsrentenanpassung ohne Berücksichtigung des KonzernabschlussesDarlegungspflicht des Arbeitgebers für Kriterien der schwierigen wirtschaftlichen Lage auch bei Nichtanwendung der handelsrechtlichen JahresabschlüsseBetriebsrentenüberprüfung im Drei-Jahres-RhythmusBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Recht der Betrieblichen AltersversorgungVoraussetzungen der Verwertung eines fremdsprachlichen Schriftstückes im Zivilprozess

BAG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 305/16

DRsp Nr. 2018/5751

Wirtschaftliche Lage des konzernzugehörigen Arbeitgebers bei Prüfung der Betriebsrentenanpassung ohne Berücksichtigung des Konzernabschlusses Darlegungspflicht des Arbeitgebers für Kriterien der schwierigen wirtschaftlichen Lage auch bei Nichtanwendung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse Betriebsrentenüberprüfung im Drei-Jahres-Rhythmus Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Recht der Betrieblichen Altersversorgung Voraussetzungen der Verwertung eines fremdsprachlichen Schriftstückes im Zivilprozess

1. Unterhalten international tätige Unternehmen in Deutschland weder eine Zweigniederlassung noch eine Agentur oder sonstige Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO aF und gibt es keine vorrangigen Regelungen in internationalen Verträgen oder Übereinkommen, richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte gemäß Art. 4 Abs. 2 EuGVVO nach der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht. 2. Ein Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, Jahresabschlüsse nach dem zu erstellen, muss für die behauptete schlechte wirtschaftliche Lage iSv. § Abs. die notwendigen Berechnungsfaktoren, wie etwa die Betriebsergebnisse und die Höhe des Eigenkapitals, anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu den handelsrechtlichen Abschlüssen nachvollziehbar darlegen und hierbei erläutern, wie er dieses Zahlenwerk ermittelt hat.