BSG - Urteil vom 15.11.1995
6 RKa 4/95
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 397
SozR 3-2500 § 106 Nr. 31

Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Vertragsarztes durch die Gerichte

BSG, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 4/95

DRsp Nr. 1996/19431

Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Vertragsarztes durch die Gerichte

Die Gerichte haben nicht die Berechtigung, die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Vertragsarztes nach einer Methode zu prüfen, die der Beschwerdeausschuß seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat (Bestätigung von BSG 20.9.1988 - 6 RKa 22/87 = SozR 2200 § 368n Nr. 57). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über Honorarkürzungen in den Quartalen II/89 undIII/90 im Ersatzkassenbereich.

Im Quartal II/89 überschritt der in K. als Arzt für innere Medizin niedergelassene und an der Versorgung von Versicherten der Ersatzkassen beteiligte Kläger beim Gesamthonorar den Gebietsgruppendurchschnitt um 32 %, bei den Sonderleistungen um 87% und bei den physikalisch-medizinischen Leistungen um 475 %. Im Quartal III/90 beliefen sich die Überschreitungen auf 25 % beim Gesamthonorar, 62 % bei den Beratungen, 50 % bei den Sonderleistungen und 401 % bei den physikalisch-medizinischen Leistungen. Der Rentneranteil in der Praxis des Klägers war ebenso leicht überdurchschnittlich wie die Überschreitung bei den verursachten Arzneikosten.