BAG - Urteil vom 16.11.1989
8 AZR 368/88
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 11 ArbGG 1979
BAGE 63, 255
BB 1990, 564
DB 1990, 894
DRsp VI(646)141a
EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 6
NZA 1990, 666
SAE 1992, 83
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 44/87
ArbG Hamburg, vom 27.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 129/86

Wirtschaftsverband: Postulationsfähigkeit eines Verbandsvertreters

BAG, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 368/88

DRsp Nr. 1992/5925

Wirtschaftsverband: Postulationsfähigkeit eines Verbandsvertreters

»Maßgeblich für die Postulationsfähigkeit eines Verbandsvertreters nach § 11 Abs. 2 ArbGG ist, daß er kraft Satzung oder kraft Vollmacht des Verbandes zur Vertretung befugt und die von ihm vertretene Partei Mitglied des Verbandes ist. Die Befugnis oder gar der Wille einer Arbeitgebervereinigung, für sich oder für ihre Mitglieder Tarifverträge abzuschließen, ist keine Zulassungsvoraussetzung für ihre Vertreter vor den Gerichten für Arbeitssachen.«

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1977 bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Der Beklagte ist seit dem Jahre 1982 Mitglied im "Verband der südostholsteinischen Wirtschaft e.V. (VSW)" mit Sitz in Reinbek. In der Satzung des VSW vom 20. März 1969 heißt es:

"§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz und Verbandsbereich

1. ...

2. ...

3. Der Verbandsbereich erstreckt sich auf das Gebiet Südostholstein.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Verbandes ist es, die allgemeinen wirtschafts- und sozialpolitischen Interessen sowie die arbeits- und sozialrechtlichen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen. Insbesondere soll er an der Erhaltung des Arbeitsfriedens unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Erfordernisse mitwirken, sich für den solidaren Zusammenhalt der Mitglieder einsetzen und kooperative Aufgaben übernehmen.