Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1977 bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Der Beklagte ist seit dem Jahre 1982 Mitglied im "Verband der südostholsteinischen Wirtschaft e.V. (VSW)" mit Sitz in Reinbek. In der Satzung des VSW vom 20. März 1969 heißt es:
"§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz und Verbandsbereich
1. ...
2. ...
3. Der Verbandsbereich erstreckt sich auf das Gebiet Südostholstein.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Verbandes ist es, die allgemeinen wirtschafts- und sozialpolitischen Interessen sowie die arbeits- und sozialrechtlichen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen. Insbesondere soll er an der Erhaltung des Arbeitsfriedens unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Erfordernisse mitwirken, sich für den solidaren Zusammenhalt der Mitglieder einsetzen und kooperative Aufgaben übernehmen.
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