BVerfG - Beschluss vom 26.11.2018
1 BvR 318/17, 1 BvR 2207/17, 1 BvR 1474/17
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2 und S. 4; KHG § 17c Abs. 2 S. 1; KHSG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 16/16 R
BSG, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 18/16 R
BSG, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 19/16 R
BSG, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 22/16 R
BSG, vom 28.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B1 KR 23/16 R
BSG, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 24/16 R

Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkassen für Krankenhäuser nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK); Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 318/17, 1 BvR 2207/17, 1 BvR 1474/17

DRsp Nr. 2019/2696

Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkassen für Krankenhäuser nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK); Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

1. Die Annahme des Bundessozialgerichts, die Anfügung von Satz 4 an § 275 Abs. 1c SGB V entfalte erst ab 1. Januar 2016 Wirkung und sei nicht als zurückwirkende Klarstellung der ohnehin geltenden Rechtslage anzusehen, verletzt die Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung nicht.2. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Hierbei haben sie die Methoden der Auslegung anzuwenden. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des Gesetzgebers ein .