BAG - Urteil vom 10.10.2023
3 AZR 250/22
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ArbR 2023, 598
ArbRB 2023, 353
EzA-SD 2023, 11
AuA 2023, 4
DZWIR 2024, 58
BB 2024, 179
EzA-SD 2024, 5
EzA-SD 2024, 6
BB 2024, 312
ArbRB 2024, 43
ZIP 2024, 469
AP 2024
EWiR 2024, 155
MDR 2024, 313
öAT 2024, 57
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1844/2
LAG Düsseldorf, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 73/22

Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsversorgung vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Abhängigkeit der Invaliditätsrente vom Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente auf Grundlage einer Versorgungsordnung; Auslegung der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in einer Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 250/22

DRsp Nr. 2023/14026

Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsversorgung vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Abhängigkeit der Invaliditätsrente vom Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente auf Grundlage einer Versorgungsordnung; Auslegung der Begriffe der "Berufs- und Erwerbsunfähigkeit" in einer Versorgungsordnung

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Orientierungssätze: 1. Bei der Auslegung der Begriffe der "Berufs- und Erwerbsunfähigkeit" in einer Versorgungsordnung ist regelmäßig von einer Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen. Sieht der Arbeitgeber davon ab, die Begriffe der "Berufs- und Erwerbsunfähigkeit" selbst zu definieren und den Eintritt des Versorgungsfalls eigenständig festzulegen, will er damit in der Regel die jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (Rn. 16).