OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2019
20 U 165/17
Normen:
BGB § 339; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 19/17

Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung einer Unions-BildmarkeRegistrierung eines Zeichens ohne ernsthaften NutzungswillenRechtsmissbräuchliches Verhalten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 20 U 165/17

DRsp Nr. 2020/3960

Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung einer Unions-Bildmarke Registrierung eines Zeichens ohne ernsthaften Nutzungswillen Rechtsmissbräuchliches Verhalten

1. Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben.2. Rechtsmissbräuchlich ist die Registrierung eines Zeichens ohne ernsthaften Nutzungswillen mit dem Ziel, Zeichennutzer später mit Schadensersatzforderungen zu überziehen oder zum Erwerb zu veranlassen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 339; BGB § 242;

Gründe

A)

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.