Die Revision wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht die Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 45b SGB XI.
Die 1997 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert und pflegebedürftig nach dem Pflegegrad 3. Die Beklagte lehnte die Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme einer Unterstützung im Alltag für Dienstleistungen im Haushalt (Wohnungsreinigung, Bügeln und Kochen) durch eine private Hilfsperson für September bis Dezember 2020 und Februar bis Mai 2021 ab (Bescheid vom 10.8.2021; Widerspruchsbescheid vom 27.10.2021). Für diese habe keine nach dem Landesrecht erforderliche Anerkennung oder Registrierung vorgelegen, was die Klägerin ihrerseits mit Blick auf die Erleichterungen während der Corona-Pandemie für entbehrlich erachtete.
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