BSG - Urteil vom 30.08.2023
B 3 P 6/23 R
Normen:
SGB XI § 45b;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 144/21
LSG Bayern, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 7/22

Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen an die gesetzlich pflegeversicherten und pflegebedürftigen Klägerin

BSG, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen B 3 P 6/23 R

DRsp Nr. 2024/878

Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen an die gesetzlich pflegeversicherten und pflegebedürftigen Klägerin

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 45b;

Gründe

I

Im Streit steht die Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 45b SGB XI.

Die 1997 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert und pflegebedürftig nach dem Pflegegrad 3. Die Beklagte lehnte die Zahlung eines Entlastungsbetrags für die Inanspruchnahme einer Unterstützung im Alltag für Dienstleistungen im Haushalt (Wohnungsreinigung, Bügeln und Kochen) durch eine private Hilfsperson für September bis Dezember 2020 und Februar bis Mai 2021 ab (Bescheid vom 10.8.2021; Widerspruchsbescheid vom 27.10.2021). Für diese habe keine nach dem Landesrecht erforderliche Anerkennung oder Registrierung vorgelegen, was die Klägerin ihrerseits mit Blick auf die Erleichterungen während der Corona-Pandemie für entbehrlich erachtete.