OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.08.2019
12 A 2440/16
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2; AG SGB II NRW § 5 Abs. 5 S. 2; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 783/14

Zahlung eines Härteausgleichs zwischen kreisangehörigen Gemeinden im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben zur Zahlung von Sozialleistungen; Verstoß der Satzungsregelung aufgrund ihrer Rückwirkungsbestimmung gegen das Rechtsstaatsprinzip; Berufen der Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen auf den Wegfall der Bereicherung und den durch diese Regelung gewährten Vertrauensschutz

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 12 A 2440/16

DRsp Nr. 2020/11286

Zahlung eines Härteausgleichs zwischen kreisangehörigen Gemeinden im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben zur Zahlung von Sozialleistungen; Verstoß der Satzungsregelung aufgrund ihrer Rückwirkungsbestimmung gegen das Rechtsstaatsprinzip; Berufen der Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen auf den Wegfall der Bereicherung und den durch diese Regelung gewährten Vertrauensschutz

§ 5 Abs. 5 S. 2 AG SGB II NRW n. F. vermittelt einer Gemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber dem Kreis, das die Gemeinde vor einer Härteausgleichsregelung mit unzulässiger echter Rückwirkung schützt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. März 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2; AG SGB II NRW § 5 Abs. 5 S. 2; BGB § 818 Abs. 3;

Tatbestand