Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. März 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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