OLG Köln - Beschluss vom 18.01.2019
25 UF 144/18
Normen:
SGB XII § 94; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; VO (EG) 4/2009 (EuUntVO) Art. 3;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 162/18

Zahlung von Unterhalt nach übergegangenem RechtAlternativer Gerichtsstand für den UnterhaltsberechtigtenWahlrecht nach Legalzession des Unterhaltsanspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 25 UF 144/18

DRsp Nr. 2019/16271

Zahlung von Unterhalt nach übergegangenem Recht Alternativer Gerichtsstand für den Unterhaltsberechtigten Wahlrecht nach Legalzession des Unterhaltsanspruchs

1. Nach Art. 3 EuUntVO steht dem Unterhaltsberechtigten ein alternativer Gerichtsstand zur Verfügung; er kann seinen Anspruch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners oder seinem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt geltend machen.2. Nach Sinn und Zweck von Art. 3 Buchst. b) EuUntVO und seiner Stellung im Zuständigkeitsystem der Verordnung besteht dieses Wahlrecht auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch aufgrund einer Legalzession auf eine öffentliche Einrichtung übergegangen ist, da auf die materielle Berechtigung und nicht auf die Legalzession abzustellen ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 07.08.2018 (312 F 162/18) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 18.746,00 festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 94; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; VO (EG) 4/2009 (EuUntVO) Art. 3;

Gründe

I.