OLG Thüringen - Urteil vom 28.11.2019
8 U 176/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 733/15

Zahlung von Werklohn und Schadensersatz

OLG Thüringen, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 8 U 176/19

DRsp Nr. 2021/2496

Zahlung von Werklohn und Schadensersatz

Orientierungssatz: 1. Eine Abnahme ist keine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn ein Auftraggeber keine Erfüllung des Vertrages mehr verlangt und er deshalb in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. 2. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist kommt es bei einer Vereinbarung der Geltung der VOB/B auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung und Übergabe sowie den Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 S 1 VOB/B an (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990, VII ZR 257/89). 3. Eine Haftung für Mängel scheidet aus, wenn der Werkunternehmer gegen eine bestimmte Ausführung rechtzeitig Bedenken anmeldet und der Auftraggeber an der Anordnung festhält. 4. Für Bauverträge gilt die Auslegungsregel, dass eine außerordentliche Kündigung auch eine hilfsweise erklärte freie Kündigung darstellen kann.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 31.01.2019, Az. 2 O 733/15, abgeändert: