FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2019
11 K 3207/17
Normen:
EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII § 34; SGB VIII § 35;

Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen sind keine steuerfreie Beihilfe; Steuerpflichtige Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung einer intensiven Betreuung bedürftiger Jugendlicher; Vorliegen von Leistungs- und Honorarverträgen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 11 K 3207/17

DRsp Nr. 2019/16786

Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen sind keine steuerfreie Beihilfe; Steuerpflichtige Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung einer intensiven Betreuung bedürftiger Jugendlicher; Vorliegen von Leistungs- und Honorarverträgen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII § 34; SGB VIII § 35;

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei den Zahlungen des. Jugendwerks X für die Betreuung von Jugendlichen um eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt.

Die Klägerin, [ ___ ], absolvierte in den Jahren 2007 bis 2010 eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Jugend- und Heimerzieherin.