BVerwG - Urteil vom 09.02.2017
3 C 9.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1; ZPO § 302; 1. EKrV § 1 Abs. 1; 1. EKrV § 1 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 278; BGB § 280;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 10.4619
VGH Bayern, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 12.2488

Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Herstellung von neuen Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen; Zugehörigkeit mängelbedingter Mehraufwendungen für die Errichtung einer Kreuzungsanlage; Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme

BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 3 C 9.15

DRsp Nr. 2017/5454

Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Herstellung von neuen Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen; Zugehörigkeit mängelbedingter Mehraufwendungen für die Errichtung einer Kreuzungsanlage; Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme

1. Mängelbedingte Mehraufwendungen für die Errichtung einer Kreuzungsanlage gehören unabhängig davon, wer den Mangel zu vertreten hat, gemäß § 1 Abs. 1 der 1. EKrV zur Kostenmasse. Hat der zur Baudurchführung verpflichtete Kreuzungsbeteiligte seine Pflichten aus der Kreuzungsvereinbarung verletzt und dies auch zu vertreten, kann der Kostenpflichtige die Mehraufwendungen gemäß §§ 280, 278 BGB von dem Baudurchführenden als Schaden ersetzt verlangen.2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV bezieht nur Aufwendungen für den Ersatz solcher Schäden in die Kostenmasse ein, die den Beteiligten oder Dritten bei der Durchführung einer nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der 1. EKrV notwendigen Maßnahme an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage entstanden sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1; ZPO § 302; 1. EKrV § 1 Abs. 1; 1. EKrV § 1 Abs. 2 Nr. 3; § ;