BSG - Urteil vom 23.02.1989
11/7 RAr 109/87
Normen:
AFG § 112 Abs. 7 ;

Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld als Zeiten beruflicher Tätigkeiten iS. des § 112 Abs. 7 AFG

BSG, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 11/7 RAr 109/87

DRsp Nr. 1999/6795

Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld als Zeiten beruflicher Tätigkeiten iS. des § 112 Abs. 7 AFG

1. Zeiten, in denen die Arbeitslose Mutterschaftsgeld bezogen hat und in denen durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine Beitragspflicht begründende Beschäftigung unterbrochen worden ist, sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes als Zeiten beruflicher Tätigkeiten i.S. des § 112 Abs. 7 AFG zu berücksichtigen (Fortführung von BSG vom 21.4.1988 - 7 RAr 73/86 = BSGE 63, 153 = SozR 4100 § 112 Nr. 39).2. Wenn eine Tätigkeit länger als die anderen beruflichen Tätigkeiten ausgeübt wurde, so wird sie schon dann überwiegend i.S. des § 112 Abs. 7 AFG ausgeübt (Anschluß an BSG vom 21.4.1988 - 7 RAr 73/86 = BSGE 63, 153, 161 = SozR 4100 § 112 Nr. 39). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 7 ;