LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2019
3 Sa 234/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 603/18

Zeitliche Grenzen der außerordentlichen Kündigung des ArbeitsverhältnissesAnforderungen an die Beschleunigung der Sachverhaltsaufklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 234/19

DRsp Nr. 2020/6841

Zeitliche Grenzen der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anforderungen an die Beschleunigung der Sachverhaltsaufklärung

Lässt der Arbeitgeber im Vorfeld einer außerordentlichen Kündigung Vorwürfe gegen einen Arbeitnehmer durch eine externe Compliance-Stelle klären, so ist die Kenntnis einer solchen Compliance-Stelle den kündigungsberechtigten Personen i.S. von § 626 Abs. 2 BGB zuzurechnen, da anderenfalls allein durch die Beauftragung einer externen Stelle die Frist des § 626 Abs. 2 BGB willkürlich hinaus gezögert oder umgangen werden könnte.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, vom 11.04.2019, Az.: 6 Ca 603/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat oder aber fortbesteht, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreits weiter zu beschäftigen sowie schließlich darüber, ob das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen ist.

1. 2. 1. 2. 1. 2.