Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.2018 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung vom 22.01.2018 sowie darum, ob eine dem Kläger unter dem 28.09.2017 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte ersatzlos zu entfernen ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen hat, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils vom 25.07.2018 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 04.09.2018 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 02.10.2018 Berufung eingelegt und diese am 19.10.2018 begründet.
1.) 2.)
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