LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2019
26 Ta (Kost) 6080/18
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 24
NZA-RR 2019, 553
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 278/18

Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung und danach erfolgende weitere ProzesshandlungenGebührenrelevante Prozesshandlungen nach Abschluss, aber vor der Widerrufsfrist eines gerichtlichen VergleichsVoraussetzungen einer rückwirkenden Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6080/18

DRsp Nr. 2019/8018

Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung und danach erfolgende weitere Prozesshandlungen Gebührenrelevante Prozesshandlungen nach Abschluss, aber vor der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleichs Voraussetzungen einer rückwirkenden Prozesskostenhilfebewilligung

1. Schließen die Parteien einen widerrufbaren Vergleich und bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Vergleichs aber vor Ablauf der Widerrufsfrist, kann noch ein Gebührenanspruch des/r beigeordneten Prozessbevollmächtigten begründet werden. 2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann aber, dass nach dem Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, eine Gebühren auslösende Tätigkeit erbracht worden ist. Nur Gebühren, die (ausschließlich) vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 - 17 Ta (Kost) 6073/12, Rn. 6, für den Fall eines Widerrufsvergleichs). Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).