BSG - Urteil vom 08.06.1989
7 RAr 128/87
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 3; AFG § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 2;

Zeitraum des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung

BSG, Urteil vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 128/87

DRsp Nr. 1999/6729

Zeitraum des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung

1. Gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 und 2 AFG ist der Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung ruht, auch dann von der Kündigung des Arbeitgebers aus zu berechnen, wenn nicht die Kündigung selbst, sondern eine danach getroffene Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Voraussetzung ist, daß die Kündigung Anlaß für die Beendigung war und insoweit auch ein ursächlicher Zusammenhang besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 1 S. 3; AFG § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 2;