BAG - Urteil vom 05.08.1976
3 AZR 491/75
Normen:
BGB § 630, § 611 (Lehrer), § 611 (Fürsorgepflicht), § 276, § 242, § 826 ; HGB § 73 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 630 BGB
ARST 1977, 110
AuR 1977, 61
BB 1977, 297
EzA § 630 BGB Nr. 8
PersV 1978, 135
Personal 1978, 164
RdA 1977, 60
SAE 1977, 30
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.02.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 382/74

Zeugnis: kein Anspruch auf Nichterwähnung eines Strafverfahrens, welches zur Entlassung geführt hat

BAG, Urteil vom 05.08.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 491/75

DRsp Nr. 2000/10230

Zeugnis: kein Anspruch auf Nichterwähnung eines Strafverfahrens, welches zur Entlassung geführt hat

»Läuft gegen einen als Heimerzieher beschäftigten Angestellten ein Strafverfahren wegen sittlicher Verfehlungen des Heimerziehers an seinen Pfleglingen, so kann der Heimerzieher nach seiner Entlassung von seinem bisherigen Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser in einem Zeugnis über Führung und Leistung des Heimerziehers das Strafverfahren unerwähnt lässt. Das Gleiche gilt für Auskünfte, die der bisherige Arbeitgeber solchen Stellen erteilt, die eine Anstellung des Heimerziehers in seinem bisherigen Beruf in Betracht ziehen.«

Normenkette:

BGB § 630, § 611 (Lehrer), § 611 (Fürsorgepflicht), § 276, § 242, § 826 ; HGB § 73 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

... Mit Schreiben vom 25. August 1972 hat der Verteidiger des Klägers dem Beklagten den Abschluss des Strafverfahrens mitgeteilt.

Der Beklagte stellte dem Kläger unter dem Datum des 18. Januar 1971 eine Arbeitsbescheinigung mit folgendem Wortlaut aus:

"Hiermit wird bescheinigt, dass Herr Karl-Heinz S., geb. am 25.6.1925, in der Schüler- und Erziehungsabteilung unseres Jugendwohnheimes L. in der Zeit vom 15.6. bis 31.12.1970 als Heimerzieher und stellvertretender Abteilungsleiter beschäftigt war.

In der Abteilung werden 22 milieugeschädigte Schüler zwischen 11 und 14 Jahren, die unter FE und FEH stehen, betreut.