BVerfG - Beschluss vom 02.05.2018
1 BvR 666/17
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
DÖV 2018, 670
GRUR 2018, 963
NJW 2018, 2784
VersR 2018, 1269
ZUM-RD 2018, 469
Vorinstanzen:
BGH, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 152/15
BGH, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 152/15
OLG Hamburg, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 44/12

Zuerkennung einer Nachtragspflicht bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung; Zivilgerichtliche Verpflichtung zum Abdruck eines Nachtrags; Richtigstellung gegenüber ursprünglich rechtswidrigen Presseberichten

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 666/17

DRsp Nr. 2018/7641

Zuerkennung einer Nachtragspflicht bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung; Zivilgerichtliche Verpflichtung zum Abdruck eines "Nachtrags"; Richtigstellung gegenüber ursprünglich rechtswidrigen Presseberichten

1. Verfassungsrechtlich ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Rechtsprechung aus den Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" ableitet, der selbständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert. Entsprechendes gilt für verfahrensabschließende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, dass sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.