BAG - Urteil vom 02.03.1989
2 AZR 275/88
Normen:
BGB § 130 ; KSchG (1969) § 5 ; ZPO §§ 283, 528 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 130 BGB
BB 1989, 1347
DB 1989, 2619
DRsp VI(610)213b
EzA § 130 BGB Nr. 22
NJW 1989, 2213
NZA 1989, 635
SAE 1990, 136
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5140/86
LAG München, vom 02.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 310/87

Zugang der Kündigung während Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft im Ausland

BAG, Urteil vom 02.03.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 275/88

DRsp Nr. 1992/6008

Zugang der Kündigung während Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft im Ausland

»1. Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht diesem grundsätzlich auch dann zu, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sich der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft oder in Auslieferungshaft im Ausland (hier: Frankreich) befindet (im Anschluß an BAG, Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - EzA § 130 BGB Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). 2. Die durch an sich verspätetes Vorbringen veranlaßte Notwendigkeit, nach § 283 ZPO eine Erklärungsfrist einzuräumen, bedeutet für sich allein noch keine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne von § 296 ZPO (wie BGH, NJW 1985, 1556 ).«

Normenkette:

BGB § 130 ; KSchG (1969) § 5 ; ZPO §§ 283, 528 ;

Tatbestand:

Der verheiratete Kläger war in der Niederlassung München der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, seit 1972 beschäftigt und gem. dem ab 1. Januar 1983 geltenden Dienstvertrag vom 22. Mai 1984 als Leiter der Abteilung Komplettbau gegen ein Monatsgehalt von 6.970,-- DM brutto eingesetzt.