BAG - Urteil vom 25.04.2018
2 AZR 493/17
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 7; ZPO § 233;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 5 Nr. 20
ArbRB 2018, 294
AuR 2018, 486
BAGE 162, 317
BB 2018, 2099
BB 2018, 2684
EzA KSchG § 5 Nr. 42
EzA-SD 2018, 3
NJW 2018, 2916
NZA 2018, 1157
ZIP 2018, 1996
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 26/17
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6172/16

Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter AnwesendenPrüfungsmaßstab bei nachträglicher Zulassung der KündigungsschutzklageAbwägung zwischen objektiver Rechtssicherheit und subjektivem Bemühen bei Überschreitung der KlagefristZugang einer Willenserklärung durch Einwurf in den Briefkasten auch bei urlaubs- oder arbeitsbedingtem Auslandsaufenthalt

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 493/17

DRsp Nr. 2018/10799

Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden Prüfungsmaßstab bei nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage Abwägung zwischen objektiver Rechtssicherheit und subjektivem Bemühen bei Überschreitung der Klagefrist Zugang einer Willenserklärung durch Einwurf in den Briefkasten auch bei urlaubs- oder arbeitsbedingtem Auslandsaufenthalt

Eine Klage ist nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen wird. Orientierungssätze: 1. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten (Rn. 15).