1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 151/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 2013 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME).
Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit dem 1. März 2007 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Werker beschäftigt.
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