BAG - Urteil vom 22.02.2017
5 AZR 554/14
Normen:
TV BZ ME § 1 Nr. 2 S. 2 Hs. 1-2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 151/14
ArbG Köln, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2235/13

Zugehörigkeit eines Betriebes zum Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ MEHilfs- und Nebenbetriebe als Teil des Wirtschaftszweiges Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ MEParallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 552/14 - v. 22.02.2017

BAG, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 554/14

DRsp Nr. 2017/7541

Zugehörigkeit eines Betriebes zum Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ ME Hilfs- und Nebenbetriebe als Teil des Wirtschaftszweiges Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ ME Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 552/14 - v. 22.02.2017

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 151/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 2013 - 13 Ca 2235/13 - in der Zinsentscheidung der Ziff. 2. abgeändert wird und Zinsen aus 98,40 Euro erst seit dem 22. Februar 2013 geschuldet sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TV BZ ME § 1 Nr. 2 S. 2 Hs. 1-2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME).

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit dem 1. März 2007 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Werker beschäftigt.