LAG Nürnberg - Urteil vom 18.08.2020
7 Sa 354/19
Normen:
EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 6; ESrG § 38b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1299/18

Zulässige Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Kinder durch einen Zusatzbetrag zur Abfindung in einem Sozialplan bei Nachweis auf der Lohnsteuerkarte bzw. im ELStAM-Verfahren

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 354/19

DRsp Nr. 2020/16086

Zulässige Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Kinder durch einen Zusatzbetrag zur Abfindung in einem Sozialplan bei Nachweis auf der Lohnsteuerkarte bzw. im ELStAM-Verfahren

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder ein Benachteiligungsverbot des § 1 AGG, wenn in einem Sozialplan der Anspruch auf einen Zusatzbetrag zur Abfindung für Kinder davon abhängig gemacht wird, dass der Arbeitnehmer den lohnsteuerrechtlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt (Anschluss an BAG, Urteil vom 12.03.1997 - 10 AZR 658/96 -).

Wenn der von den Betriebspartnern im Sozialplan getroffenen Regelung die Einschätzung zugrunde liegt, dass die wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer, bei denen Kinder bei lohnsteuerrechtlichen Abzugsmerkmalen erfasst sind, schwerer wiegen als bei denjenigen Arbeitnehmern, deren Kinder dort nicht erfasst sind, ist dies ausreichend sachlich begründet. Denn den zwischen den Betriebspartnern verhandelten Gesamtbetrag für den Zuschlag für Kinder haben sie dadurch stärker auf die unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer konzentrieren können, die in besonderer Weise vom Verlust des Arbeitsplatzes betroffen sind. Diese Einschätzung und Regelung bewegt sich innerhalb des Beurteilungs- und Gestaltungsspielraumes der Betriebspartner.