LAG Düsseldorf - Teilurteil vom 09.06.2020
3 Sa 114/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 264 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2839/15

Zulässige Klageänderung in Antrag auf BucheinsichtAntrag auf Bucheinsicht bei begründeten ZweifelnPunktuelle Zweifel als Argument für vollumfängliches EinsichtsrechtVerschulden bei Zweifeln an Buchauszug ohne BedeutungAuch elektronisch geführte Geschäftsunterlagen im Blickfeld des Einsichtsrechts

LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 114/20

DRsp Nr. 2021/3978

Zulässige Klageänderung in Antrag auf Bucheinsicht Antrag auf Bucheinsicht bei begründeten Zweifeln Punktuelle Zweifel als Argument für vollumfängliches Einsichtsrecht Verschulden bei Zweifeln an Buchauszug ohne Bedeutung Auch elektronisch geführte Geschäftsunterlagen im Blickfeld des Einsichtsrechts

1. Begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges setzen weder ein Verschulden auf Arbeitgeberseite noch eine durchgängige oder durchschnittliche Unzuverlässigkeit voraus. Ausreichend sind vielmehr objektiv berechtigte Zweifel bereits hinsichtlich eines Punktes, soweit dieser nicht ganz unerhebliche Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten betrifft.2. Zu den Voraussetzungen an die Erteilung eines ordnungsgemäßen, vollständigen Buchauszuges.3. Sind in zumindest einem Fall berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges festgestellt, begründet dies den Bucheinsichtsanspruch nach § 87c Abs. 4 HGB. Die berechtigten Zweifel an der Vollständigkeit führen regelmäßig dazu, dass das Vertrauen in die Vollständigkeit des gesamten Buchauszuges verloren geht, weshalb das Bucheinsichtsrecht dann regelmäßig umfassend besteht und nicht lediglich beschränkt auf den Kunden oder das Geschäft, zu dem berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit festgestellt worden sind.