LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.01.2019
6 Sa 705/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 655/17

Zulässige tarifliche Differenzierung von Arbeitnehmern mit Arbeitsverhältnissen zum bisherigen oder zu einem fremden Arbeitgeber nach einer Unterbrechung oder bei NeueinstellungTarifliches Verständnis zu unschädlicher Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei durch Betriebsübergang eingetretenem Wechsel des Arbeitgebers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.01.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 705/18

DRsp Nr. 2019/8311

Zulässige tarifliche Differenzierung von Arbeitnehmern mit Arbeitsverhältnissen zum bisherigen oder zu einem fremden Arbeitgeber nach einer Unterbrechung oder bei Neueinstellung Tarifliches Verständnis zu unschädlicher Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei durch Betriebsübergang eingetretenem Wechsel des Arbeitgebers

1. Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 S. 2 + S. 3 TV-L zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen und den Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zu einem Land wechseln, ist mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar 2. Dies gilt auch für den Fall, dass der andere Arbeitgeber nur aufgrund eines Betriebsübergangs ein anderer Arbeitgeber wurde und der Arbeitsplatz fortwährend derselbe war.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.01.2018 - 60 Ca 655/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin in der Entgeltgruppe 9.