LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2019
5 Sa 371/18
Normen:
BDSG a.F. § 28; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286; ZPO § 331 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 618/17

Zulässiger Versetzungsvorbehalt im ArbeitsvertragLeistungsbestimmung bezüglich des Arbeitsortes nach billigem Ermessen im Rahmen des Direktionsrechts des ArbeitgebersSachvortrags- und Verwertungsverbot heimlich beschaffter persönlicher Daten und ErkenntnisseVerwertung von Ergebnissen einer verdeckten Überwachung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 371/18

DRsp Nr. 2019/7955

Zulässiger Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag Leistungsbestimmung bezüglich des Arbeitsortes nach billigem Ermessen im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers Sachvortrags- und Verwertungsverbot heimlich beschaffter persönlicher Daten und Erkenntnisse Verwertung von Ergebnissen einer verdeckten Überwachung

1. Ein Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist zulässig. Er stellt klar, dass das Direktionsrecht des § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsplätze bestehen soll.2. Das Direktionsrecht verkörpert das Recht zur Leistungsbestimmung. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt bei einer Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein Spielraum, der nach billigem Ermessen auszufüllen ist. Das Gericht ist zu einer Ausübungskontrolle dahingehend befugt, ob die Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt.3. Als Folge der Grundrechtsbindung und der Rechtsstaatlichkeit hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften Daten und Erkenntnissen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des/der Betroffenen vereinbar ist.4. Die Ergebnisse einer aus begründetem Verdacht beauftragten verdeckten Überwachung durch eine Detektei können im Prozess verwertet werden, wenn sie auch der Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragsgebers dienten.

Tenor

1. 2.