LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.12.2020
4 Sa 16/20
Normen:
BGB § 611a;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 13
NZA-RR 2021, 188
NZA-RR 2021, 276
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4567/19

Zulässigkeit abweichender Regelungen im Tarifvertrag zur HöchstüberlassungsdauerBetrachtung von Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer als InhaltsnormenWeiterbeschäftigungsanspruch bei Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 16/20

DRsp Nr. 2021/1170

Zulässigkeit abweichender Regelungen im Tarifvertrag zur Höchstüberlassungsdauer Betrachtung von Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer als Inhaltsnormen Weiterbeschäftigungsanspruch bei Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses

1. § 1 Abs. 1b AÜG eröffnet den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, durch Tarifvertrag abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG zu treffen sowie Abweichungen zur Einsatzdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbs. AÜG.2. Machen die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche von der Möglichkeit des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG vollumfänglich Gebrauch, sind die Regelungen zur Einsatzdauer im Einsatzbetrieb des Entleihers bloße Betriebsnormen. Die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer sind jedoch Inhaltsnormen.3. Durch bloße Betriebsnormen für die Betriebe der Einsatzbranche wird ohne ergänzende Regelung zur Überlassungshöchstdauer im Verleihverhältnis kein bloßer Reflex mit mittelbarer Wirkung für das Verleihverhältnis geschaffen.