LSG Sachsen - Beschluss vom 29.06.2020
L 11 SF 89/20 AB
Normen:
SGG § 17 Abs. 3; SGG § 35 Abs. 1 S. 2; SGG § 60 Abs. 1; SGG § 60 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 3; ZPO § 41 Nr. 4 und Nr. 6 und Nr. 7; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 48; GVG §§ 198 ff.; GVG § 200 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3735/14

Zulässigkeit der Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in einem Rechtsstreit über eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen VerfahrensAnforderungen an die Verfahrensidentität zum vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit einer Mitwirkung des abgelehnten RichtersAnforderung an die Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen im Hinblick auf eine Vorbefassung mit der Befürchtung einer vorzeitigen Festlegung

LSG Sachsen, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen L 11 SF 89/20 AB

DRsp Nr. 2020/13434

Zulässigkeit der Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in einem Rechtsstreit über eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens Anforderungen an die Verfahrensidentität zum vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit einer Mitwirkung des abgelehnten Richters Anforderung an die Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen im Hinblick auf eine Vorbefassung mit der Befürchtung einer vorzeitigen Festlegung

I. Der durch den ehrenamtlichen Richter Z ... angezeigte Sachverhalt begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

II. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den ehrenamtlichen Richter Z ... wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 17 Abs. 3; SGG § 35 Abs. 1 S. 2; SGG § 60 Abs. 1; SGG § 60 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 3; ZPO § 41 Nr. 4 und Nr. 6 und Nr. 7; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 48; GVG §§ 198 ff.; GVG § 200 S. 1;

Gründe:

I.