LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2020
7 Sa 319/18
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1349/17

Zulässigkeit der Anfechtung eines ProzessvergleichsArglist bei Nichtangabe weiterer BeschäftigungFalsche Vorstellung über finanzielle Situation als bloßer MotivirrtumUnzulässigkeit der Teilanfechtung eines VergleichsKeine Umdeutung einer Teilanfechtung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 319/18

DRsp Nr. 2021/1727

Zulässigkeit der Anfechtung eines Prozessvergleichs Arglist bei Nichtangabe weiterer Beschäftigung Falsche Vorstellung über finanzielle Situation als bloßer Motivirrtum Unzulässigkeit der Teilanfechtung eines Vergleichs Keine Umdeutung einer Teilanfechtung

Die Anfechtung eines Prozessvergleichs ist zulässig, der Anfechtende muss aber die Voraussetzungen dafür darlegen und beweisen.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20. März 2019 beendet worden ist.

2.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien stritten über Vergütungs- bzw. Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin für die Zeit von Februar 2016 bis einschließlich Februar 2018.

Die verheiratete Klägerin war jedenfalls seit dem 1. Februar 2016 bei der Beklagten als Masseurin beschäftigt. Die Beklagte betrieb ein Thai-Massagestudio.

Unter dem 10. Juli 2017 (Bl. 138 d. A.) schrieb die Beklagte an die Klägerin unter dem Betreff "Ihre Fristlose Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 8. Juli 2017" auszugsweise:

"hiermit nehme ich Ihre außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung zum 08.07.2017, des mit Ihnen seit dem 01.02.2016 bestehenden Arbeitsverhältnisses, an.

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