BSG - Beschluss vom 28.09.2017
B 10 ÜG 17/17 C
Normen:
SGG § 62; SGG § 73a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a; SGG § 178a Abs. 1 S. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 5; SGG § 178a Abs. 4 S. 1; ZPO § 114; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 2/17 BH
LSG Hessen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 5/16

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung einer entscheidungserheblichen GehörsverletzungKeine Berufung auf Unkenntnis einschlägiger Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 17/17 C

DRsp Nr. 2017/17548

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung Keine Berufung auf Unkenntnis einschlägiger Rechtsprechung

Die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Für den anwaltlich nicht vertretenen Kläger sind diese Maßstäbe weniger streng zu handhaben. Es wird keine unzureichende Berücksichtigung seines früheren Beschwerdevorbringens dargelegt, wenn der Kläger geltend macht, eine Senatsentscheidung über die Bewertung isolierter PKH-Verfahren sei ihm unbekannt gewesen. Es entsteht kein (erneuter) Klärungsbedarf allein deshalb, weil ein Beteiligter die einschlägige Senatsrechtsprechung zu einer grundsätzlich bedeutsamen Frage nicht kennt. Ob grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben, nicht nach dem subjektiven Kenntnisstand der Beteiligten.