LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.10.2020
5 SaGa 933/20
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2021, 42
EzA-SD 2021, 7
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ga 6242/20

Zulässigkeit der Anknüpfung an formale Ausbildungsqualifikationen im Anforderungsprofil einer StellenausschreibungKeine Gleichwertigkeit einer Ausbildungsqualifikation mit Berufserfahrung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 5 SaGa 933/20

DRsp Nr. 2020/16718

Zulässigkeit der Anknüpfung an formale Ausbildungsqualifikationen im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung Keine Gleichwertigkeit einer Ausbildungsqualifikation mit Berufserfahrung

1. Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt im Anforderungsprofil die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. 2. Es ist nicht sachfremd, wenn zum Nachweis bestimmter bei der Aufgabenerledigung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung auf das Vorliegen einer bestimmten Ausbildungsqualifikation abgestellt wird, selbst wenn es denkbar ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund Berufserfahrung erlangt werden können. Orientierungssatz: