Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.07.2018 - AZ:
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente auf die Betriebsrente des Klägers.
Der am 09.03.1948 geborene Kläger war vom 01.04.1962 bis zum 31.10.2000 als Elektriker bzw. Elektroinstallateur-Meister im S.-Konzern beschäftigt. In der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.03.2008 befand er sich im Vorruhestand und ab dem 01.04.2008 im Ruhestand. Seitdem bezieht er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Zum 30.03.2009 übernahm die Beklagte die S.-Pensionsverpflichtungen.
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