LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2019
6 Sa 760/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2; SGB VI § 93 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2815/17

Zulässigkeit der Anrechnung der Verletztenrente auf die BetriebsrenteKeine analoge Anwendung der Regelungen über öffentlich-rechtliche Betriebsrenten oder Witwenrenten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 760/18

DRsp Nr. 2021/7307

Zulässigkeit der Anrechnung der Verletztenrente auf die Betriebsrente Keine analoge Anwendung der Regelungen über öffentlich-rechtliche Betriebsrenten oder Witwenrenten

1. Die Anrechnung von Verletztenrente auf die Betriebsrente aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist rechtmäßig (so auch die ständige Rechtsprechung des BAG für Anrechnungen). 2. Die Regelungen im öffentlichen Recht finden keine analoge Anwendung im Betriebsrentenrecht. 3. Es besteht keine Vergleichbarkeit der Witwenrente mit der Verletztenrente.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.07.2018 - AZ: 2 Ca 2815/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2; SGB VI § 93 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente auf die Betriebsrente des Klägers.

Der am 09.03.1948 geborene Kläger war vom 01.04.1962 bis zum 31.10.2000 als Elektriker bzw. Elektroinstallateur-Meister im S.-Konzern beschäftigt. In der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.03.2008 befand er sich im Vorruhestand und ab dem 01.04.2008 im Ruhestand. Seitdem bezieht er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Zum 30.03.2009 übernahm die Beklagte die S.-Pensionsverpflichtungen.

1. 2. 1. 2.