BSG - Urteil vom 26.10.2017
B 8 SO 12/16 R
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 107; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB XII § 97 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2; SGB IX § 14; SGG § 162; SGG § 163; SGG § 202 S. 1; ZPO § 524 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 476/12
SG Detmold, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 153/11

Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnspruch eines schwerbehinderten Kindes auf Hilfe für die Betreuung in einer PflegefamilieVorrangige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers vor dem nachrangig verpflichteten JugendhilfeträgerBindung des Revisionsgerichts an die Auslegung von Landesrecht durch das LSG

BSG, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 12/16 R

DRsp Nr. 2018/3319

Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anspruch eines schwerbehinderten Kindes auf Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie Vorrangige Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers vor dem nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträger Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung von Landesrecht durch das LSG

1. Die in einem zwischen Leistungsträgern geführten Erstattungsstreit eingelegte Anschlussberufung des Erstattungsberechtigten, mit der er den Erstattungszeitraum auf Folgezeiträume erweitert, ist unzulässig. 2. Das BSG ist an die Auslegung von Landesrecht durch das LSG auch dann gebunden, wenn das LSG für seine Auslegung bundesrechtliche Vorschriften herangezogen hat (Fortsetzung von BSG vom 3.7.1956 - 1 RA 30/56 = SozR Nr 43 zu § 162 SGG). 3. Zur Abgrenzung einer "stationären Einrichtung" von einer "Pflegefamilie".

1. Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist, und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient.