LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2019
7 Sa 88/19
Normen:
BEEG § 21 Abs. 1; BGB § 242; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2367/18

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 88/19

DRsp Nr. 2020/1363

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung

1. Für den Sachgrund der Vertretung i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG kommt es allein darauf an, ob zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Darauf, ob ein ständiger Vertretungsbedarf bestand, den der Arbeitgeber ebenso durch eine Personalreserve von unbefristet eingestellten Arbeitnehmern abdecken könnte, kommt es für die Beurteilung nicht an. 2. Der Sachgrund der Vertretung liegt vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt oder wenn die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zwar mit anderen Aufgaben, aber wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 8 Ca 2367/18 - vom 15. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 21 Abs. 1; BGB § 242; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund einer vereinbarten Befristung zum 31. Oktober 2018.

1. 2. 3.