BAG - Urteil vom 28.06.2023
5 AZR 9/23
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; BGB § 305c Abs. 2; MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal § 30; Arbeitsvertrag v. 10.11.1988 Nr. 3.; Arbeitsvertrag v. 10.11.1988 Nr. 4.; Arbeitsvertrag v. 10.11.1988 Nr. 5.;
Fundstellen:
AP Lufthansa Nr. 67
BB 2023, 2623
EzA-SD 2023, 10
NZA 2023, 1388
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 221/22
ArbG München, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 9984/21

Zulässigkeit der Berufung als ProzessvoraussetzungAuslegung eines ArbeitsvertragsDie Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGBUneingeschränkte Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 9/23

DRsp Nr. 2023/12877

Zulässigkeit der Berufung als Prozessvoraussetzung Auslegung eines Arbeitsvertrags Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB Uneingeschränkte Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag

Orientierungssatz: Verwendet ein tarifgebundener Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag eine uneingeschränkte Bezugnahmeklausel für den bei ihm geltenden Tarifvertrag, soll das Arbeitsverhältnis damit - für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar - umfassend nach den entsprechenden tariflichen Regelungen gestaltet werden. Für die Annahme, mit weiteren Regelungen des Arbeitsvertrags solle eine konstitutive Besser- oder Schlechterstellung gegenüber diesen tariflichen Regelungen vereinbart werden, bedarf es in diesem Fall besonderer Anhaltspunkte.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat.