LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.1995
L 5 Ka 619/95
Normen:
EKV-Z § 12 Nr. 4 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 85 Abs. 2b S. 1 § 85 Abs. 2b S. 2 ; SGG § 143 § 54 Abs. 1 S. 2 § 54 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ka 876/94

Zulässigkeit der Berufung durch einen beigeladenen Krankenkassenverband, Zulässigkeit der Leistungsklage einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegen die Krankenkasse, Dauer der Punktwertabsenkung 1993

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen L 5 Ka 619/95

DRsp Nr. 2006/25385

Zulässigkeit der Berufung durch einen beigeladenen Krankenkassenverband, Zulässigkeit der Leistungsklage einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegen die Krankenkasse, Dauer der Punktwertabsenkung 1993

1. Auch wenn ein beigeladener Krankenkassen-Verband nicht selbst, sondern nur seine Mitgliedskasse zur Leistung verurteilt worden ist, kann die Berufung zulässig sein, da er beschwert ist, wenn durch diese Verurteilung seine Regelungskompetenz als Partner des Gesamtvertrages berührt wird. 2. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die Krankenkasse mit der allgemeinen Leistungsklage auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch nehmen, wenn die Krankenkasse die ihr von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgelegte, von dieser beglichene Honorarrechnung eines Vertragszahnarztes nur teilweise bezahlt, weil sie den der Rechnung zugrundegelegten Punktwert für zu hoch hält. In diesem Verfahren kann die Richtigkeit der Rechnung geprüft werden, es bedarf keiner vorherigen Überprüfung im Verfahren der rechnerisch-sachlichen Richtigstellung. 3. Bis die Partner des Gesamtvertrages eine Änderung beschließen, gilt der für das Jahr 1993 abgesenkte Punktwert für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz und für kieferorthopädische Behandlungen fort. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EKV-Z § 12 Nr. 4 ;