Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.08.2018 in Sachen
Die Parteien streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Freistellungsanspruch des Verfügungsklägers vom 09.08. bis 31.08.2018.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, "den Verfügungskläger für die Zeit vom 09.08.2018 bis zum 31.08.2018 von der Arbeit freizustellen", wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils vom 07.08.2018 Bezug genommen.
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